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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Karl - Fr. Lachinger - Ihr erfahrener österr. Backofenspezialist

Rinnmühle 8, 4204 Reichenau, Austria
Tel. 07230/20570 Handy: 0664/5231479
e-mail: backofen@lachinger.at
UID-ATU 44198006

Informationspflicht lt. ¤ 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (Link zur Wirtschafskammer)


1. Geltungsbereich

Nachfolgende Geschäftsbedingung gelten für sämtliche Lieferungen von Geräten und Leistungen des Verkäufers. Lieferungen ins Ausland erfolgen ausschließlich unter Vereinbarung des in Österreich geltenden Rechts unter Ausschluss des Haager Kaufrechts. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt. Einzelne abweichende Vereinbarungen können nur im Wege der Individualvereinbarung zum Vertragsinhalt gemacht werden, die der Schriftform bedürfen.

2. Angebot und Auftrag

Angebote erfolgen in EURO und enthalten die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültige Mehrwertsteuer. Bei Veränderung des Mehrwertsteuersatzes ändert sich der Bruttopreis entsprechend. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind. Mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Diese ist für den Lieferumfang maßgeblich. Geringfügige Konstruktions- und Formänderung des Liefergegenstandes bleiben, soweit sie dem Käufer zumutbar sind, vorbehalten.
Weitergehende Änderungen und Nebenabreden müssen schriftlich vereinbart werden. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Verweigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, falls der Verkäufer trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtung aus früheren Verträgen nicht erfüllt. Die Annahmefrist, innerhalb der der Verkäufer die Annahme des Vertrages bestätigt, beträgt 10 Tage. Solange ist der Besteller an seinen Antrag gebunden. Eine Anfechtung wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung ist von beiden Seiten nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig.

3. Lieferung

Nur schriftlich zugesicherte Lieferlisten und Termine gelten als vereinbart. Eine Haftung des Verkäufers für falsche, fehlerhafte oder nicht rechtzeitige Lieferung seines Vorlieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder dessen Vorlieferanten. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben, sowie vor Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferungsfrist verlängert sich entsprechend, wenn dem Verkäufer, eine nicht zu vertretende Störung im Geschäftsbetrieb, insbesonders Arbeitskämpfe, behördliche Verfügungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Verkehrsstörung oder anderer Fälle von höherer Gewalt beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferantengegenstandes con erheblichen Einfluss sind, nachzuweisen ist. Die genannten Umstände sind vom Verkäufer auch dann nicht zu vertreten, wenn er sich bereits im Verzug befindet. Im Falle der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung, ist der Käufer berechtigt, Schadenersatz bis zu einem Betrag in Höhe von 10% des Wertes der vereinbarten Lieferung oder Leistung zu verlangen, es sei denn, die Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verursacht.

4. Versand und Gefahrtragung

Versandweg- und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch des Käufers auf dessen Kosten versichert. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Waren an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk auf den Käufer über, auch wenn die Lieferung frachtfrei vereinbart ist oder Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Käufer vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers jene Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind dann, wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen. Andernfalls gerät er in Annahmeverzug.

5. Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk. Sie beinhalten nicht die Verpackung. Zahlung haben sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu erfolgen. Skontozusagen gelten nur dann, wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung mit anderen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen nicht im Rückstand ist. Der Verkäufer nimmt nach entsprechender Vereinbarung nur diskontfähige und ordnungsgemäße versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen erst an dem Tag, an dem der Verkäufer frei über den Gegenwert verfügen kann. Soweit Zahlungsfristen gewährt werden, werden die ihnen zugrunde liegenden Forderungen des Verkäufers sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen nachträglich bekannt werden, die eine Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden dem Käufer bankübliche Kreditzinsen berechnet. Bei vereinbarter Teilzahlung wird der gesamt Restkaufpreis zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit 2 aufeinander folgenden Raten in Verzug gerät, ein Akzept bei Fälligkeit nicht einlöst, über sein Vermögen oder Teile hiervon zwangsversteigert oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, Konkursantrag gestellt wird oder der Käufer die eidesstattliche Versicherung leistet. Im Falle der Nichtabnahme oder der verspäteten Abnahme oder des Zahlungsverzugs des Abnehmers ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz für geleistete Dienste und entgangenem Gewinn in der Höhe von 25%, sowie eine dem üblichen Mietzins entsprechende Nutzungsvergütung zu verlangen, ferner weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Der Nachweis eines konkret berechneten höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Teilen vorbehalten. Macht der Käufer eine Mängelrüge geltend, darf er Zahlung nur in soweit zurückhalten, als dies in einem angemessenem Verhältnis zu den auftretenden Mängel steht. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gewährleistungs- bzw. Schadenersatzleistung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers ist unbestritten oder rechtskräftig festgesetzt.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch zu der Sicherung für alle Forderungen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf stehen, insbesondere auf der Forderungen für Reparaturen, Ersatzteile, usw. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache gegen Eingriffe Dritter zu sichern und gegen Diebstahl und Elementarschäden zu versichern. Für den Fall der Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehender Ware, tritt der Käufer Entschädigungsansprüche aus dem Schadensfall gegen den Versicherer an den Verkäufer ab. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Besitz- oder Gebrauchüberlassung oder schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Gegen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den bestehenden Eigentumsvorbehalt einzuwenden und den Verkäufer hiervon unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers insbesondere bei Zahlungsverzug, entfällt das Recht des Käufers zum Besitz der Ware. Der Verkäufer ist deshalb zur Rückname der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zu der Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. Alle Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten beragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses einschließlich der Umsatzsteuer, Der Nachweis höherer oder niedriger Kosten, die der Käufer anstelle der 10%igen Pauschale zu tragen hat, bleibt beiden Parteien vorbehalten. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. Für den Fall der ausdrücklich zugelassenen Weiterveräußerungen bleibt die Vorbehaltsware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Verkäufers gegen den Weiterverkäufer, gleich aus welchem, Rechtsgrund einschließlich der künftigen entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen Eigentum des Vorbehaltsverkäufers. Der Wiederverkäufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für diesen Fall tritt der Wiederverkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises neben Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10% bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Wiederverkäufer bleibt bis zur Einziehung dieser Forderungen trotz der erfolgten Abtretung Eigentümer der Ware. Zu diesem Zwecke ist der Verkäufer berechtigt, von seinem Weiterverkäufer die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zu Einzug erforderlichen Angaben sowie die Aushändigung der dazugehörigen Unterlagen zu verlangen.

7. Gewährleistung

Eine Gewährleistung für neu gelieferte Waren erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Abweichend hiervon hat der Verkäufer das Recht, Gewährleistungsansprüche durch zweimalige Nachbesserung oder zweimalige Ersatzlieferung des gesamten Gegenstandes oder einzelner Teile, nach eigener Wahl zu befriedigen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Käufer berechtigt, Herabsetzung oder Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages nach seiner Wahl zu verlangen. Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich angezeigt werden. Bei gebrauchten Geräten wird nur für deren Betriebsfähigkeit bei Gefahrenübergang Gewähr geleistet. Darüber hinaus wird jede Gewährleistung auch für versteckte, dem Verkäufer nicht bekannte Mängel ausgeschlossen, Bei Aufhebung des Vertrages wegen Ansprüchen aus Gewährleistung, wie auch Geltendmachung von Schadenersatz ist die Erstattungspflicht des Verkäufers auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises unter Ausschluss von Mängelfolgeschäden begrenzt, es sei denn, der Verkäufer hätte diese in Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. Der Verkäufer ist zu Befriedigung von Gewährleistungsansprüchen nur verpflichtet sofern der Käufer den Vertragsgegenstand oder lässt er Eingriffe durch fremde Werkstätten oder Monteure oder sonstigen Personen ohne Genehmigung des Verkäufers vornehmen, so leistet der Verkäufer nur dann Gewährleistung und Schadenersatz, soweit der geltend gemachte Mangel nicht hierauf zurückzuführen ist. Hierfür trägt der Käufer die Beweislast. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden am Kaufgegenstand, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, nach Gefahrübergang auf den Käufer natürliche Abnutzung, fehlerhafte Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, elektromechanische oder elektrische Einflüsse am Kaufgegenstand hervorgerufen wurden, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen.

8. Gerichtstand

Bei allen auf dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht zuständig. Der Verkäufer ist in diesem Fall jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen. Im Übrigen bestimmt sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften.